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Satzung des Motorsportclubs Herrenberg e.V. im ADAC

Satzung vom 2. März 1963, geändert in den Mitgliederversammlungen am 27. Januar 1979, 6. April 1984, 21. Februar 1997 und 14. Februar 2014.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 20. Mai 1950 in Herrenberg gegründete Club führt den Namen „MOTORSPORTCLUB HERRENBERG e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Herrenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetra­gen.

(2) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele

(1) Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC e.V. sowie des ADAC Württemberg e.V. und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC Organisation.

(2) Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports/bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.

(3) Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Württemberg e.V. und/oder des ADAC e.V. zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.

(2) Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(3) Bis zur Volljährigkeit eines Mitgliedes ist die gleichzeitige ordentliche Mitgliedschaft eines Elternteils/Erziehungsberechtigten erforderlich.

(4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglie­der.

§ 4
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

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