Satzung des Motorsportclubs Herrenberg e.V. im ADAC

Satzung vom 2. März 1963, geändert in den Mitgliederversammlungen am 27. Januar 1979, 6. April 1984, 21. Februar 1997 und 14. Februar 2014.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 20. Mai 1950 in Herrenberg gegründete Club führt den Namen „MOTORSPORTCLUB HERRENBERG e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Herrenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetra­gen.

(2) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele

(1) Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC e.V. sowie des ADAC Württemberg e.V. und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC Organisation.

(2) Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports/bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.

(3) Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Württemberg e.V. und/oder des ADAC e.V. zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.

(2) Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(3) Bis zur Volljährigkeit eines Mitgliedes ist die gleichzeitige ordentliche Mitgliedschaft eines Elternteils/Erziehungsberechtigten erforderlich.

(4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglie­der.

§ 4
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.


§ 5
Beiträge

(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

(2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC e.V. oder des ADAC Württemberg e.V. notwendig erscheint.

(3) Die Streichung nach Abs. 2c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC Württemberg e.V. aus­gesprochen werden.

(4) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand ein­gelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

§ 7
Organe

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des DAC Württemberg e.V. stattfinden und wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax, per Email oder durch die Presse mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Der Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

(3) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.

(4) Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1) wählen nur die ADAC Mitglieder die Delegierten des Clubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg e.V. Diese müssen Mitglied des ADAC Württemberg e.V. sein.


§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§3.2) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

(7) Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V. steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Clubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V.
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs
c) auf Beschluss des Vorstandes.

§ 11
Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. der/die Vorsitzende
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. der/die Schatzmeister/in
  4. der/die Sportleiter/in
  5. der/die Jugendleiter/in
  6. der/die Schriftführer/in
  7. der/die Beisitzer/in

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder der Positionen 1. bis 4. vertreten den Club gemeinsam.

(3) Der Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jährlich scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC oder seiner Regionalclubs Mitglieder des Clubs sind, ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(8) Der Schriftverkehr mit dem ADAC e.V. muss ausschließlich über den ADAC Württemberg e.V. geführt werden.

(9) Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bleibt dieses bis zur Nachwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.


§ 12
Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13
Satzungsänderungen

(1) Der Club übernimmt auf Verlangen des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V. in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie wer­den vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Vorstand es ADAC Württemberg e.V. sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

§ 14
Auflösung

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15
Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die folgenden gemeinnützigen Gliederungen des ADAC: ADAC Luftrettung GmbH, die ADAC Stiftung Sport sowie der Gelben Engel zu gleichen Teilen.

§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Herrenberg.

 

 

 

 

Satzung
über die Verleihung der Sportfahrerplakette
des MSC Herrenberg e.V. im ADAC

Auf Vorschlag des Vorstandes des MSC Herrenberg e.V. im ADAC wurde am 14. Februar 2014 anlässlich der Mitgliederversammlung die Satzung über die Verleihung der Sportfahrerplakette neu gefasst und durch die Satzung vom 21. Februar 1997 ersetzt.

Die geänderte Satzung lautet wie folgt:

1. Die Sportfahrerplakette wird jährlich in jeder der in Nr. 4 dieser Satzung genannten Sportarten je einmal in Gold, Silber und Bronze vergeben.

2. Die Sportfahrerplakette soll dazu beitragen, die sportlichen Leistungen der Fahrerinnen und Fahrer zu fördern und zu einer größeren Beteiligung am aktivenMotorsport beizutragen.

3. Alle gefahrenen Veranstaltungen, die für die Verleihung der Sportfahrerplakette oder der Sportfahrernadel gewertet werden, müssen in das von jedem  Sportfahrer zu führende Bordbuch eingetragen sein.

Im Bordbuch ist einzutragen:

a)  bei allen sportlichen Veranstaltungen, die in unterschiedlichen Klassen gefahren wird: die Klasse und Platzierung (Wertung siehe 5a)
b)  bei allen sportlichen Veranstaltungen, in der nur in einer Klasse gefahren wird: die Platzierung (Wertung siehe 5a)
c)  bei touristischen Veranstaltungen: die Teilnahme (Wertung siehe 5b)

4. Als Sportarten werden gewertet:

a)  Automobilsport (Rallye, Slalom, Rundstrecke)
b)  Motorrad Renn- und Geländesport
c)  Kartslaloms
d)  Kart Rundstrecke
e)  Turniere (LKW, Bus, PKW, Fahrrad)
f)   andere Sportarten, z.B. BMX, Mini-Car, Motorboot etc.
g)  Veteranenausfahrten
h)  Touristische Veranstaltungen (Zielfahrten, Sternfahrten, ADAC Heimatwettbewerb/Entdeckungstour, clubeigene Veranstaltungen)
i)   Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, die von einem Ortsclub des ADAC Württemberg e.V. ausgeschrieben werden oder sonstige Veranstaltungen, die vom Vorstand besonders ausgewählt werden.

5. Wertung

a)  sportliche Veranstaltungen

Jede gefahrene Veranstaltung                                            10 Punkte
plus Punkte für die Platzierung        1. Platz                       20 Punkte
                                                               2. Platz                       17 Punkte
                                                               3. Platz                       15 Punkte
                                                               4. Platz                       13 Punkte
                                                               5. Platz                       11 Punkte
                                                               6. Platz                       10 Punkte
                                                               7. Platz                         9 Punkte
                                                               8. Platz                         8 Punkte
                                                               9. Platz                         7 Punkte
                                                              10. Platz                         6 Punkte
                                                              11. Platz                         5 Punkte
                                                              12. Platz                         4 Punkte
                                                              13. Platz                         3 Punkte
                                                              14. Platz                         2 Punkte
                                                              15. Platz                         1 Punkt 

            b)  touristische Veranstaltungen

            Jede gefahrene Veranstaltung                                           10 Punkte
            Entfernung Luftlinie                        bis 100 km                   10 Punkte
                                                                       bis 200 km                   15 Punkte
                                                                       bis 300 km                   20 Punkte
                                                                       bis 400 km                   25 Punkte
                                                                    über 400 km                  30 Punkte
            ADAC Heimatwettbewerb /         Plakette gold               50 Punkte
            Entdeckungstour                           Plakette silber              40 Punkte
                                                                     Plakette bronze            30 Punkte

            Der Vorstand kann bei clubeigenen Veranstaltungen abweichende Punktewerte festlegen.

Gewertet werden alle im Sportjahr gefahrenen Veranstaltungen. Um in der Clubwertung berücksichtigt zu werden, sind die Bordbücher von dem Sportler unaufgefordert bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres dem amtierenden Sport- oder Jugendleiter zur Auswertung zu überlassen. Ersatzweise wird die Aufstellung der gefahrenen Veranstaltungen per Email ebenfalls akzeptiert. Die Aufstellung muss jedoch die Daten nach Abs. 3 enthalten. Gewertet werden können alle ordentlichen sowie außerordentlichen (jugendlichen) Mitglieder des MSC Herrenberg e.V. im ADAC. Über eine Wertung nach Damen und Herren getrennt wird jeweils vom Vorstand entschieden.

6. Über eventuelle Auffassungsdifferenzen entscheidet der Vorstand.